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Frage 114: Im Islam ist die Ehe mit Christen und Juden erlaubt, aber im Christentum ist die Ehe mit den Andersgläubigen verboten. Ist das Ihre Verständnis von Liebe und Toleranz? (TR)
Antwort: In der heutigen Welt, in der nicht nur getaufte Personen, also Christen, verschiedener Konfessionen in den gleichen Städten und Gegenden zusammenleben und –arbeiten kommt es immer häufiger zu konfessionsverschiedenen Ehen (zwischen Katholiken und getauften Nichtkatholiken), sowie auch zu Ehen zwischen Katholiken und Ungetauften, also zu religionsverschiedenen Ehen. Bedürfen schon die ersteren Mischehen besonderer Achtsamkeit, sowohl von den beiden Gatten als auch von den Seelsorgern, so ist im Fall der religionsverschiedenen Ehen noch größere Umsicht geboten.
Die Deutsche Bischofskonferenz geht in ihrer Arbeitshilfe Nr. 172 „Christen und Muslime in Deutschland“ (www.dbk.de/Schriften/Arbeitshilfen) in den Nummern (370) – (401) (= S. 186 – 200) näher auf die Fragen ein, die sich bei der Ehe zwischen Katholiken und Muslimen stellen. Dabei ist es auch für die christlichen Partner wichtig, über die Besonderheiten islamisch-christlicher Ehen und Familien aus der Perspektive des islamischen Rechtes informiert zu sein.
1. Das islamische Recht erlaubt die Ehe eines Muslims mit einer Christin, nicht jedoch die einer Muslimin mit einem Christen. Diese Regelung beruht auf der Prämisse, dass der Islam als die in Gottes Augen letztgültige und schlechthin überlegene Religion in Ehe und Familie stets die beherrschende Rolle spielen muss und dass dem Ehemann im Falle von Meinungsverschiedenheiten immer das entscheidende Wort zusteht. Ein christlicher Ehemann kommt nach traditionellen islamischen Vorstellungen für eine muslimische Ehefrau nicht in Betracht, weil mit ihm angesichts der vorausgesetzten Autoritätsverhältnisse in der Familie eine nicht hinnehmbare Dominanz des christlichen Elements vorprogrammiert wäre. Obwohl das säkulare türkische Familienrecht Ehen zwischen einem christlichen Mann und einer muslimischen Frau durchaus gestattet, stößt die Eheschließung zwischen einer Muslimin und einem Christen bis heute allgemein auch unter Türken auf mehr Ablehnung als die umgekehrte Konstellation.
2. Nach islamischer Anschauung sind die Kinder eines muslimischen Mannes und einer christlichen Frau von Geburt an Muslime und es besteht die Pflicht, sie islamisch zu erziehen. Diese Pflicht, deren Erfüllung primär dem muslimischen Ehemann obliegt, ist mit der Verpflichtung der katholischen Ehefrau, ihre Kinder in ihrem eigenen Glauben zu erziehen, objektiv unvereinbar, was für eine solche Verbindung besonders schwerwiegende Probleme aufwirft. Deshalb ist dringend zu empfehlen, bei beabsichtigter Eheschließung mit einem Muslim die Frage der Religionszugehörigkeit und religiösen Erziehung gemeinsamer Kinder schon vor der Heirat möglichst verbindlich zu regeln.
3. Folgende weitere Fragen sind vor Eingehen einer christlich-muslimischen Ehe zu klären: Darf die christliche Ehefrau eines muslimischen Mannes nach der Heirat Gottesdienste in ihrer Religionsgemeinschaft besuchen oder sonstige Kontakte zu dieser unterhalten? Muss es ihr gestattet werden, innerhalb ihres ehelichen Haushalts für die eigene Person christliche Symbole und christliches Schrifttum zu benutzen? Darf sie in ihrem Ess- und Trinkverhalten von islamischen Vorschriften abweichen? Muss sie – etwa in Zusammenhang mit ihrem Monatszyklus oder nach Geburten – den spezifisch islamischen Anforderungen an die rituelle Reinheit einer Gattin Genüge tun oder nicht? Diese und ähnliche Fragen sind im Verlauf der Geschichte von Vertretern der verschiedenen islamischen Rechtsschulen höchst unterschiedlich beantwortet worden. Eine Christin, die daran denkt, einen Muslim zu ehelichen, sollte unbedingt vor der Heirat die Vorstellungen ihres Partners (und seiner nächsten Verwandten) zu diesen Fragen so weit wie möglich in Erfahrung bringen und sich mit ihm auf Modalitäten zu einigen versuchen, die es ihr ermöglichen, ihr Christsein angemessen zu leben und sich ihrem Begriff von der eigenen Personwürde entsprechend zu verhalten.
4. Wichtig zu wissen ist für eine Christin, die die Ehe mit einem Muslim erwägt, dass nach dem islamischen Recht die christliche Ehefrau ihrem muslimischen Ehemann bei dessen Tod nicht beerben kann. Als noch bedeutsamer kann sich im Einzelfall die Tatsache erweisen, dass das islamische Recht dem Mann, auch wenn er eine Christin geheiratet hat, die Schließung einer weiteren Ehe erlaubt.
5. Eine Christin, die die Heirat mit einem Muslim erwägt, muss sich von vorneherein darüber klar sein, dass es für die Entwicklung ihrer Ehe und ihre persönlichen Entfaltungsmöglichkeiten, nicht zuletzt auch für ihre Möglichkeiten, die eigene Religion ungehindert zu leben, einen großen Unterschied machen kann, ob sie mit ihrem Partner auch künftig in Deutschland bzw. einem „westlichen“ Land ansässig bleibt oder nicht. Folgt sie ihm in sein islamische Herkunftsland, so muss sie selbst dann, wenn er persönlich ihr jegliche Freiräume zu lassen bereit wäre, darauf gefasst sein, dass für sie vom sozialen Umfeld und vor allem von seiner Familie her ein deutlich größerer Anpassungsdruck – und unter Umständen auch Konversionsdruck – ausgehen kann als im Falle des Verbleibens in Deutschland. Dies gilt um so mehr, als in den meisten muslimisch-mehrheitlichen Ländern das weitgehend selbstständige Zusammenleben der Eheleute und ihrer Kinder in Form der Kleinfamilie noch nicht der Regelfall ist (auszunehmen ist hier inzwischen die städtische Türkei) vielmehr das Leben in einem größeren Familienverband die Normalität darstellt. Deshalb muss die Frage, wo der künftige Wohnsitz liegen soll, unbedingt schon vor der Eheschließung sorgfältig bedacht und nach Möglichkeit so entschieden werden, dass die Frau aller Voraussicht nach ein Familienleben zu erwarten hat, dass ihr kein für sie auf die Dauer untragbares Maß an Anpassung abverlangt.
6. Nach der Scharia sind die Rechte und Pflichten beider Ehehälften sehr ungleich verteilt, und zwar keineswegs in jeder Beziehung zum Nachteil der Frau. In einigen Hinsichten ist die rechtliche Position der Frau in der Ehe nach der Scharia und in traditionellem muslimischem Verständnis deutlich schwächer als die des Mannes. Sure 4, 34 sagt in aller Klarheit: „Die Männer stehen über den Frauen, weil Gott sie (sc. vor diesen) ausgezeichnet hat und wegen der Ausgaben, die sie von ihrem Vermögen gemacht haben.“ Die Frau schuldet dem Mann Gehorsam; die Fortsetzung des eben zitierten Koranverses ermächtigt den Mann für den Fall, dass er sich dieses Gehorsams nicht sicher genug zu sein können meint, zu einer abgestuften Folge von Züchtigungsmaßnahmen, die bis zur Anwendung körperlicher Gewalt reichen. In dem genannten Vers (Sure 4, 34) heißt es weiterhin wörtlich: „Und wenn ihr fürchtet, dass Frauen sich auflehnen, dann vermahnt sie, meidet sie im Ehebett und schlagt sie!“ Trotz dieses Textes, der die Gefahr birgt, von gewalttätigen Ehemännern als religiöse Rechtfertigung ihres Tuns benutzt zu werden, hängt allerdings das tatsächliche Geschehen in der Ehe bei den Muslimen genau wie bei den Christen nicht nur von einem einzelnen Schriftwort ab. Ob es zu entsprechenden Übergriffen kommt oder nicht, entscheidet sich in der Realität nicht primär an dem Züchtigungsrecht, das die Scharia im Anschluss an den Koran dem Manne traditionell einräumt, sondern am Maß der Kultiviertheit und Harmonie, das die Partner erreicht haben.
7. Der Mann hat nach islamischem Recht die Befugnis, den Aufenthaltsort seiner Gattin zu bestimmen. Dies bedeutet unter heutigen Bedingungen auch, dass er ihr eine Berufstätigkeit außer Hauses verbieten und dass er sie an Reisen etwa in ihr europäisches Heimatland hindern kann. Die Frage, ob der Mann seiner Ehefrau Besuchskontakte mit ihren eigenen nächsten Angehörigen verwehren darf, wurde von den einzelnen islamischen Rechtsschulen unterschiedlich beantwortet.
8. Es müsste an dieser Stelle noch auf das islamische Scheidungsrecht im Hinblick auf den männlichen und den weiblichen Ehepartner eingegangen werden und auf die Frage der Personensorge für die Kinder nach einer Scheidung. Nach islamischem Recht geht bei Scheidung die Personensorge für die Kinder grundsätzlich auf den muslimischen Mann über. Die Mutter hat vom islamischen Recht her in diesem Fall nicht einmal einen Anspruch auf Besuchskontakte. Kommt diese Regelung zur Anwendung, dann verliert die Mutter ihre Kinder mit der Scheidung faktisch, und zwar auch bei Vorliegen von Voraussetzungen, angesichts derer ihr unter deutschen Rechtsverhältnissen zweifelsfrei das Sorgerecht zugesprochen würde. In jedem Fall gilt: will eine Frau deutscher Staatsanghörigkeit die Ehe mit einem Muslim ausländischer Staatsangehörigkeit eingehen, sollte sie sich unbedingt genauestens mit den im Heimatland ihres künftigen Ehemannes gültigen Ehegesetzen vertraut machen. Grundsätzlich sollte sie darauf bestehen, die Ehe in zivilrechtlicher Hinsicht vor dem deutschen Standesamt zu schließen.
Was das katholische Eheverständnis und Eherecht angeht, so sind in unserem Zusammenhang folgende Punkte kurz zu erwähnen:
1. Die Ehe wird in der katholischen Kirche als Lebens- und Liebesgemeinschaft von Mann und Frau verstanden, die ausgerichtet ist auf das Wohl der Gatten und auf die auf Zeugung und Erziehung von Nachkommenschaft. Die Ehe ist wesentlich gekennzeichnet durch Treue zu dem einen Partner bzw. der einen Partnerin und durch Unauflöslichkeit (Wesenseigenschaften). Die gültige Ehe unter Christen ist Sakrament; die Ehe eines Katholiken mit einem Nichtchristen (religionsverschiedene Ehe) ist eine nicht-sakramentale Ehe.
2. Um eine in der katholischen Kirche gültige Ehe zu schließen, müssen beide Partner frei und ungehindert den Ehebund im oben beschriebenen Verständnis eingehen wollen (Ehekonsens).
3. Für katholische Gläubige kann es im Hinblick auf den eigenen Glauben und auch auf das Glaubensleben der künftigen Kinder schwierig sein, mit einem Partner eine Ehe zu schließen und zu führen, der den christlichen Glauben nicht teilt und einer anderen Religion angehört. Aus Verantwortung für das Glaubensleben ihrer Mitglieder hat die katholische Kirche daher das Ehehindernis der Religionsverschiedenheit aufgestellt. Eine religionsverschiedene Ehe kann deshalb nur gültig geschlossen werden, wenn vor der Eheschließung von diesem Hindernis befreit wird (Dispens).
4. Für die Befreiung vom Ehehindernis der Religionsverschiedenheit müssen zwei Bedingungen erfüllt sein: der katholische Partner verspricht, an seinem Glauben festzuhalten, und alles ihm mögliche zu tun, dass auch seine Kinder in der katholischen Kirche getauft und im katholischen Glauben erzogen werden. Der muslimische Partner muss von diesem Versprechen Kenntnis erhalten und auch über die Inhalte des kirchlichen Eheverständnisses informiert sein. Es muss dem katholischen Priester bewusst sein, dass auch der Muslim zur Weitergabe seines Glaubens verpflichtet ist. Dies kann Konfliktstoff und erhebliche Probleme für die Beziehung bergen.
5. Gespräche mit dem katholischen und dem muslimischen Partner sollten möglichst früh vor der Eheschließung geführt werden, damit Entscheidungen nicht unter Zeitdruck, sondern wohlüberlegt getroffen werden können. Spätestens im nötigen Ehevorbereitungsgespräch werden die spezifischen Probleme einer katholischen Ehe und die unterschiedlichen Vorstellungen von Katholiken und Muslimen in Bezug auf das Eheverständnis (Einehe, Unauflöslichkeit) und die Ehepraxis (Rolle der Frau, Kindererziehung) angesprochen werden müssen.
6. Die Eheschließung mit einem nichtchristlichen Partner, der an Gott glaubt, kann in einem Wortgottesdienst vorgenommen werden, die Gebete, Lesungen und Gesänge können der besonderen Situation angemessen so ausgewählt werden, dass der muslimische Partner sie verstehen und in Rahmen des Möglichen von seinem Glauben her mit vollziehen kann.
7. Wurde von der kanonischen Eheschließungsform befreit (Dispens) und findet somit keine Eheschließung nach katholischer Form statt, genügt zur Gültigkeit der Ehe zwischen einem katholischen und einem muslimischen Partner auch eine andere Form der öffentlichen Eheschließung, so die standesamtliche Trauung. Haben sich die Eheleute nach Dispens von der kanonischen Eheschließungsform für die Form der Eheschließung entschieden, so ist zu beachten, dass das katholische Kirchenrecht jede andere Form der Eheschließung – so eine öffentliche Eheschließung nach islamischer Tradition – ausschließt.
Hinweise zum Abschluss eines Ehevertrags
1. Unbeschadet der Unauflöslichkeit der Ehe nach katholischem Verständnis und der Intention der Partnerin, ihre religionsverschiedene Ehe als unauflösliche zu schließen, kann es für sie sinnvoll sein, über einen Ehevertrag nachzudenken. Dies gilt im Hinblick auf das islamische Eheverständnis und die Milderung möglicher Scheidungsfolgen.
2. Der Hauptgegenstand des islamischen Ehevertrags sind herkömmlicherweise Art und Höhe der Morgengabe, d h. des „Brautgelds“ oder der Sachwerte, die der Ehemann seiner Frau am Morgen nach Hochzeitsnacht zu übereignen hat. Von christlichen Europäerinnen, denen diese Einrichtung nicht vertraut ist, wird ein solches vertraglich festgelegtes Geschenk oft aus dem spontanen Gefühl heraus, es komme letztlich doch nur auf die Liebe zwischen den angehenden Eheleuten an, als überflüssig empfunden oder gar mit dem Argument, sie wolle sich schließlich nicht „kaufen“ lassen, erst einmal abgewehrt. Tatsächlich aber liegt im Brautgeld im Hinblick auf die relative Leichtigkeit, mit der die Frau nach islamischem Recht auch gegen ihren Willen geschieden werden kann, und die enge zeitliche Begrenztheit der Unterhaltszahlungen, die sie danach noch zu erwarten hat, eine notwendige Absicherung für den Fall eines vorzeitigen Endes der Ehe.
3. Anzuraten ist in diesem Zusammenhang das in islamischen Ländern häufig praktizierte Verfahren, die Morgengabe relativ hoch anzusetzen, zugleich jedoch zu vereinbaren, dass der größte Teil von ihr erst bei einer eventuell vom Mann ausgesprochenen Scheidungfällig wird. Damit wird im Interesse der Frau die Möglichkeit, dass der Mann leichthin die Scheidungsinitiative gegen sie ergreift, wirksam reduziert. Auch kann zum Schutz der christlichen Frau vor einer späteren polygynen Verbindung des Mannes vereinbart werden, dass der Mann auf dieses ihm gemäß der Scharia zustehende Recht verzichtet.
4. Weitere Punkte, deren Aufnahme in den Ehevertrag dringend zu empfehlen ist, sind Vereinbarungen über das Recht der Frau auf Besuch von Gottesdiensten, auf Inanspruchnahme seelsorglicher Betreuung, auf Teilnahme an Veranstaltungen ihrer Pfarrgemeinde und auf die ihrer Religion gemäßen persönlichen Lebensformen innerhalb der Familie. Je nach Herkunftsland und -milieu des Mannes kann es außerdem angezeigt sein, dessen generelle Zustimmung zu einer etwa gewünschten Berufstätigkeit der Frau sowie dazu, dass sie Reisen in ihr Heimatland unternimmt und Kontakte mit den Angehörigen ihrer Herkunftsfamilie pflegt, vertraglich zu fixieren.
5. Ein wichtiger Punkt, der in jedem Ehevertrag mit einem Muslim vorkommen sollte, der aus einem anderen islamischen Land als der Türkei stammt, ist ferner eine Regelung des Sorgerechts für die Kinder im Scheidungsfall, die für die christliche Mutter tragbar ist.
6. Der Abschluss eines nach den Kriterien des islamischen Rechts gültigen Ehevertrags ist, darauf sei ausdrücklich hingewiesen, als zusätzliche Absicherungsmaßnahme für christliche Frauen bei Eheschließungen mit Muslimen aus einem anderen islamischen Herkunftsland als der Türkei auch dann unbedingt zu empfehlen, wenn sich das Paar mit Dispens von der kanonischen Formvorschrift auf einem deutschen Standesamt trauen lässt oder wenn der muslimische Partner eine katholische Trauung akzeptiert und beide Partner gegenwärtig nicht daran denken, ihren ehelichen Wohnsitz einmal im Herkunftsland des Mannes zu nehmen. Es können nämlich später unerwartete Umstände eintreten, die es dem Ehemann oder beiden Partnern doch geraten scheinen lassen, dorthin überzusiedeln.
Ferner kommt es nach in Deutschland erfolgten Scheidungen muslimisch-christlicher Ehen nicht ganz selten vor, dass der Mann die gemeinsamen Kinder mit Unterstützung seiner Verwandtschaft auch gegen den Willen der Frau auf dem Wege einer Entführung in sein Herkunftsland verbringt, und zwar mit der Rechtfertigung, deren islamische Erziehung könne nur so gesichert werden. In solchen Fällen hat die Frau vor Gerichten des Heimatlandes des Mannes so gut wie keine Aussicht, die Kinder zugesprochen zu bekommen, wenn sie keinen gültigen islamischen Ehevertrag vorweisen kann, in dem festgehalten ist, dass sich der Mann für den Scheidungsfall zur Anerkennung der Sorgerechtsregelung des deutschen Gerichts verpflichtet hat.
7. Nach islamischem Recht kann die christliche Ehefrau ihren muslimischen Ehemann bei dessen Tod nicht beerben. Es sollte daher zumindest versucht werden, in den Ehevertrag die Bestimmung aufzunehmen, dass diese Regelung nicht zur Anwendung kommt. Außerdem lässt sie sich alternativ auch durch eine testamentarische Verfügung des Mannes zugunsten der Ehefrau entschärfen, die für den Fall, dass der Mann als erster stirbt, eventuell im Ehevertrag vorab vereinbart werden kann.
8. In jedem Falle aber ist zu bedenken: Selbst wenn die christliche Frau über einen Ehevertrag verfügt und dieser ihre Position stützt, besteht jedoch keine sichere Gewähr dafür, dass die Gerichtsbarkeit des Heimatstaates ihres Mannes eventuellen Klagen ihrerseits – sei es in Sorgerechtsfragen, sei in erbrechtlichen Dingen – auch tatsächlich stattgibt. Insbesondere für den Streit um das Sorgerecht gilt, dass das örtliche Gericht meist gegen den Druck der öffentlichen Meinung entscheiden müsste, die in mehrheitlich muslimischen Ländern gewöhnlich dahin geht, dass Kinder eines Muslim um ihrer islamischen Erziehung willen im Scheidungsfalle der Obhut ihres muslimischen Vaters oder der Verwandtschaft desselben, nicht derjenigen ihrer christlichen Mutter, zu unterstellen sind. Dieses verbleibenden Risikos sollten sich Christinnen, die einen Muslim entsprechender Herkunft heiraten wollen, von vornherein bewusst sein.
Frage 115: Im Evangelium heißt es: „Du aber salbe dein Haar, wenn du fastest, und wasche dein Gesicht“ (Mt 6,17). Was bedeutet das und wie fasten die Christen? (TR)
Antwort: Der in der Frage zitierte Vers gehört zu einem Abschnitt im Evangelium nach Matthäus (6,1-18) in dem Jesus von der großen Dreiheit von Almosen, Gebeten und Fasten spricht wie sie sich im Alten Testament als Ausdruck der wahren Frömmigkeit herausgebildet hat. Nach Jesus sollen diese drei Dimensionen „im Verborgenen“ eingeübt werden, also nicht Gegenstand demonstrativer Selbstgerechtigkeit und Frömmigkeit werden, eine Gefahr, die nicht zu übersehen ist. So predigt Jesus auch vom Fasten „im Verborgenen“ (Mt 6,16-18): „Wenn ihr fastet, macht keine finsteres Gesicht wie die Heuchler. Sie geben sich ein trübseliges Aussehen, damit die Leute merken, dass sie fasten. Amen, ich sage euch: Sie haben ihren Lohn bereits erhalten. Du aber salbe dein Haar, wenn du fastest, und wasche dein Gesicht, damit die Leute nicht merken, dass du fastest, sondern nur dein Vater, der auch das Verborgene sieht; und dein Vater, der das Verborgene sieht, wird es dir vergelten.“
Die Details dieser Predigt Jesu sind nicht wichtig, so lange wie der wesentliche Punkt beachtet wird: das Fasten richtet sich an Gott, nicht an andere Menschen. Es verlangt Glauben und den Willen zu innerer Hin- und bzw. Umkehr zu Gott. Ferner darf Fasten nicht einfach negativ als bloß asketische Übung aufgefasst werden: „Nein, das ist ein Fasten wie ich es liebe: die Fesseln des Unrechts zu lösen, die Stricke des Jochs zu entfernen, die Versklavten freizulassen, jedes Joch zu zerbrechen, an die Hungrigen dein Brot auszuteilen, die Obdachlosen Armen ins Haus aufzunehmen, wenn du eine Nackten siehst, ihn zu bekleiden und dich deinen Verwandten nicht zu entziehen“ (Jes 58,6f.) Es geht um Gott, der Leben ist und Leben zeugt, der aus allen Versklavungen herausführt in das Gelobte Land, das Reich Gottes, in dem alle Menschen Brüder und Schwestern sind.
Es geht also zunächst nicht um äußere Werke des Fastens, sondern um die Bekehrung des Herzens, die innere Buße. Ohne sie bleiben die Bußwerke unfruchtbar und unehrlich. Die innere Umkehr drängt jedoch dazu, diese Haltung in sichtbaren Zeichen, in Handlungen und Werken der Buße (Joel 2,12-13; Jes 1,16-17; Mt 6,1-6.16-18) zum Ausdruck zu bringen. Innere Buße ist radikale Neuausrichtung des ganzen Lebens, Rückkehr, Umkehr zu Gott aus ganzem Herzen, Verzicht auf Sünde, Abwendung vom Bösen, verbunden mit einer Abneigung gegen die bösen Taten, die wir begangen haben. Gleichzeitig bringt sie das Verlangen und den Entschluss mit sich, das Leben zu ändern, sowie die Hoffnung auf das göttliche Erbarmen und das Vertrauen auf seine Gnadenhilfe.
Die innere Buße des Christen kann in sehr verschiedener Weise Ausdruck finden. Die Bibel und die Väter sprechen hauptsächlich von den drei genannten Formen: Fasten, Beten und Almosengeben, als Äußerungen der Buße gegenüber sich selbst, gegenüber Gott und gegenüber den Mitmenschen. Neben durchgreifender Läuterung, die durch die Taufe oder das Martyrium bewirkt wird, nennen sie als Mittel, um Vergebung der Sünden zu erlangen, die Bemühungen sich mit seinem Nachbar zu versöhnen, die Tränen der Buße, die Sorge um das Heil des Nächsten, die Fürbitte der Heiligen und die tätige Nächstenliebe – „denn die Liebe deckt viele Sünden zu“ (1 Petr 4,8).
Die Bußzeiten und –tage im Laufe des Kirchenjahres (die Fastenzeit, jeder Freitag zum Gedächtnis des Todes des Herrn) sind prägende Zeiten im Bußleben der Kirche. Diese Zeiten eignen sich ganz besonders zu Exerzitien, Bußliturgien und Bußwallfahrten, zu freiwilligen Verzichten etwa durch Fasten und Almosengeben, und zum Teilen mit den Mitmenschen (karitative und missionarische Werke).
Das Fastengebot der Kirche
Die Fastenzeit oder österliche Bußzeit dient der geistigen Vorbereitung auf die Feier des Erlösertodes und der Auferstehung Jesu. Die Enthaltung von lauter Musik und Unterhaltung soll Raum für die nötige Ruhe und Stille zu dieser Vorbereitung schaffen.
Abstinenz- oder Bußtage sind alle Freitage des Jahres. In der Fastenzeit sollen sich katholische Christen der Fleischspeisen enthalten. An allen anderen Freitagen des Jahres kann man sich entweder der Fleischspeisen enthalten oder ein anderes Werk der geistigen oder leiblichen Barmherzigkeit verrichten. Durch die bewusste Wahl von einfachen Speisen oder den Verzicht auf Genussmittel und Unterhaltung wird Abstinenzgebot erfüllt. Die Abstinenz verpflichtet vom erfüllten 14. Lebensjahr an bis zum Lebensende. Werke der Barmherzigkeit sind nach dem (Katechismus der katholischen Kirche, Nr. 2447) „Liebestaten, durch die wir unserem Nächsten in seinen leiblichen und geistigen Bedürfnissen zu Hilfe kommen (vgl. Jes 58,6-7; Hebr 13,3). Belehren, raten, trösten, ermutigen sowie vergeben und geduldig ertragen sind geistliche Werke der Barmherzigkeit. Leibliche Werke der Barmherzigkeit sind vor allem: die Hungrigen speisen, Obdachlose beherbergen, Nackte bekleiden, Kranke und Gefangene besuchen und Tote begraben (vgl. Mt 25,31-46). Unter diesen Werken ist das Almosenspenden an Arme (vgl. Tob 4,5-11; Sir 17,22) eines der Hauptzeugnisse der Bruderliebe; es ist auch eine Gott wohlgefällige Tat der Gerechtigkeit (Mt 6,2-4)”. Die tatkräftige Unterstützung der weltweiten karitativen Hilfswerke wie z.B. der CARITAS oder von Werken wie MISEREOR, BROT FÜR DIE WELT, CAFOD und vielen anderen mehr ist in einer global vernetzten Welt ein wichtiges Zeichen der leiblichen Barmherzigkeit.
Fasttage sind der Aschermittwoch und Karfreitag. An diesen strengen Fasttagen sollen sich katholische Christen gänzlich der Fleischspeisen enthalten, bewusst einfach essen und sich mit einer Hauptmahlzeit (und höchsten zwei kleineren Imbissen) begnügen. Diese Tage sollte man nach Möglichkeit in Stille, in vermehrtem Gebet und mit Gottesdienstbesuch begehen. Zum Fasten gehört ein spürbarer Verzicht auf Essen. Der Verzicht auf laute Musik, Tanz oder Unterhaltung gehört an diesen beiden Tagen zum wesentlichen Bestandteil des Gebotes. Das Fastengebot verpflichtet vom erfüllten 18. bis zum begonnenen 60. Lebensjahr.
Frage 116: Wir können verstehen, dass Sie gegenüber Muslimen feindlich sind. Warum aber haben Sie auch die Orthodoxen während der Kreuzzüge umgebracht? Was war Ihr Hass den Orthodoxen gegenüber? (TR)
Antwort: 1. Es kann nicht geleugnet werden, dass die Beziehungen zwischen Christen und Muslimen in der Vergangenheit nicht selten von feindlichen Akten und Gedanken bestimmt waren. Was die katholische Kirche angeht, so hat sie in der „Erklärung über das Verhältnis der Kirche zu den Nichtchristlichen Religionen“ (Nostra Aetate, 3) offiziell und für alle katholischen Gläubigen bindend erklärt: „Mit Hochachtung betrachtet die Kirch auch die Muslime, die den alleinigen Gott anbeten, den lebendigen und in sich seienden, barmherzigen und allmächtigen, den Schöpfer Himmels und der Erde, der zu den Menschen gesprochen hat.“
2. In Antwort auf den zweiten Teil der gestellten Frage sei an folgendes erinnert:
Im Jahre 1204 wurde Konstantinopel durch katholische Kreuzfahrer erobert und geplündert. Damals war die Stadt der glänzende Mittelpunkt der griechisch-orthodoxen Welt. Die Hauptstadt des byzantinischen Reiches erholte sich von diesem Schlag nicht mehr und wurde 1453 von den Osmanen erobert.
Am Karfreitag 2000 legte der Papst öffentlich ein Bekenntnis der Sünden gegen die Einheit des Leibes Christi ab
Ein Vertreter der Römischen Kurie, Kardinal Roger Etchegaray, Präsident des Komitees des Großen Jubiläums des Jahres 2000 leitete ein:
Lass das Eingeständnis der Sünden, die die Einheit des Leibes Christi verwundet und die geschwisterliche Liebe verletzt haben, den Weg ebnen für die Versöhnung und die Gemeinschaft aller Christen.
Stilles Gebet
Der Heilige Vater:
Barmherziger Vater, am Abend vor seinem Leiden hat dein Sohn darum gebetet, dass die Gläubigen in ihm eins seien: Doch sie haben seinem Willen nicht entsprochen. Gegensätze und Spaltungen haben sie geschaffen. Sie haben einander verurteilt und bekämpft. Wir rufen inständig dein Erbarmen an und bitten dich um ein reumütiges Herz, damit alle Christen sich in dir und untereinander aussöhnen. In einem Leib und einem Geist vereint, sollen sie die Freude über die volle Gemeinschaft wieder erleben dürfen. Darum bitten wir durch Christus unseren Herrn. R/. Amen
Dann, bei seinem Besuch in Athen vom 4./5. Mai 2001, sprach der Papst in seinem Schuldbekenntnis von fehlgeleiteten »Söhnen und Töchtern der Kirche«, die gesündigt hätten.
Hier ein kurzer Rückblick auf die Ereignisse im Jahre 1204 und die Rolle des Papstes Innozenz III. und der katholischen Kirche als ganzer, auf die der Fragende anspielt: Bald nach seiner Wahl, noch im Jahre 1198, proklamierte Papst Innozenz III. (1198-1216) den sog. Vierten Kreuzzug, wobei er sich vornehmlich an die Geistlichkeit und den Adel Frankreichs sowie die italienischen Seestädte wandte. Im Jahre 1202 segelten Markgraf Bonifaz von Montferrat, Balduin VII. von Flandern, Graf Ludwig von Blois u a. von Venedig nach Ägypten ab. Sie eroberten als Preis für ein Schuldenmoratorium gegen den Willen des Papstes die 1186 von Venedig abgefallene dalmatinische Küstenstadt Zara (heute Zadar) zurück. Auf Bitte des von seinem Bruder, Kaiser Alexios III., verstoßenen Isaak II. Angelos und dessen Sohn Alexios IV. von Byzanz, eines Schwagers des deutschen Königs Philipp von Schwaben, wandten sich die Kreuzfahrer dann gegen Konstantinopel, das sie im Frühjahr 1204 eroberten und ausplünderten.
Am 13. April 1204 wurde gemäß einem schon im März geschlossenen Vertrag Balduin von Venezianern und Franken zum lateinischen Kaiser gewählt und eine formelle, von der griechischen Bevölkerung jedoch abgelehnte Kirchenunion herbeigeführt. Die Errichtung der lateinischen Herrschaft nahm die Kreuzfahrer so sehr in Beschlag, dass sie ihr ursprüngliches Ziel aufgaben.
Vor dem letzten und entscheidenden Angriff auf die Stadt Konstantinopel erklärten nach Augenzeugenberichten »die Kleriker und diejenigen, die vom Papst mit Vollmachten ausgestattet waren« den Kreuzrittern, dass jeder die Sündenvergebung erlangen würde, der bei diesem Angriff sterbe. Nachdem ein Drittel der Stadt abgebrannt, Tausende Einwohner versklavt, vergewaltigt, erschlagen worden waren, nachdem die Stadt restlos ausgeraubt, die Kirchen geplündert und geschändet worden war und ihm der von den »Lateinern« eingesetzte neue König Balduin überschwänglich von den »Wundern« der Eroberung berichtet und davon, »dass die Hand des Herrn dies alles ausgerichtet hat«, schrieb der Papst zurück: »Wir freuen uns in dem Herrn und in der Gewalt seiner Stärke, dass Er ... mit dir so herrliche Wunder zu wirken geruht hat, ... zur Ehre und Erhöhung des Apostolischen Stuhls und zum Nutzen und Jubel des Christenvolkes ...«
Der griechisch-orthodox Theologe Anastasios Kallis beschreibt das, was die Orthodoxen bis heute bewegt und bedrückt, folgendermaßen: „Der Initiator dieses unseligen Kreuzzuges, Papst Innozenz III., war zwar entsetzt über die Grausamkeiten der Kreuzfahrer, die drei Tage lang Paläste, Kirchen, Klöster und Häuser plünderten, unterschiedslos mordeten, Familienmütter und Nonnen vergewaltigten, doch übermittelte er den Kreuzfahrern seinen Glückwunsch und interpretierte die Ablösung des byzantinischen Reiches und des Ökumenischen Patriarchats durch die Lateiner als ein Werk der göttlichen Vorsehung, die auf diese Weise die Kircheneinheit in seinem Sinne hergestellt hätte. Es geht darum, dass der Papst einen lateinischen Patriarchen in Konstantinopel einsetzte, der dort über ein halbes Jahrhundert an Stelle des orthodoxen Patriarchen amtierte, der mit dem byzantinischen Kaiser auf kleinasiatischen Boden, nach Nikaia, flüchten musste. Das ist hier der wunde Punkt, der das Verhältnis beider Kirchen belastet.“
Jetzt, am 5. Mai 2001 in Athen, räumte Papst Johannes Paul II. ein: "Einige Erinnerungen sind besonders schmerzlich und einige Ereignisse der ferneren Vergangenheit haben bis heute tiefe Wunden im Geist und in der Herzen des Volkes hinterlassen. Ich denke an die dramatische Eroberung Konstantinopels, die so lange Zeit Bollwerk des Christentums im Osten war. Es ist tragisch, dass die Eroberer, die aufgebrochen waren, den freien Zugang der Christen zu den Heiligen Stätten zu sichern, sich gegen ihre Glaubensbrüder gewandt haben." Danach der Papst fest: "Für alle Ereignisse der Vergangenheit und der Gegenwart, mit denen Brüder und Schwestern der Katholischen Kirche - mit Taten oder Versäumnissen - gegen ihre orthodoxen Brüder und Schwestern gesündigt haben, möge uns Gott verzeihen um dessen Vergebung wir bitten." Spontan klatschte der orthodoxe Erzbischof von Athen, Christodoulos Beifall. Ihm schlossen sich die anwesenden Bischöfe an.
Dies waren die Worte des Papstes:
„Als erstes möchte ich Ihnen die Zuneigung und Achtung der Kirche von Rom ausdrücken. Wir teilen gemeinsam den apostolischen Glauben an Jesus Christus als Herrn und Heiland; wir haben gemeinsam das apostolische Erbe und das sakramentale Band der Taufe; und darum sind wir alle Glieder der Familie Gottes, dazu berufen, dem einen Herrn zu dienen und der Welt das Evangelium zu verkünden. Das Zweite Vatikanische Konzil rief die Katholiken dazu auf, Glieder der anderen Kirchen "als Brüder und Schwestern im Herrn" (Unitatis Redintegratio, 3) zu betrachten, und dieses übernatürliche Band der Brüderlichkeit zwischen der Kirche von Rom und der Kirche von Griechenland ist stark und beständig.
Sicherlich, wir tragen die Last von vergangenen und gegenwärtigen Kontroversen und beständigen Missverständnissen. Aber diese können und müssen im Geiste der gegenseitigen Liebe überwunden werden, denn dazu hat der Herr uns aufgerufen. Es ist eindeutig, dass ein Bedürfnis nach einem befreienden Prozess der Bereinigung der Erinnerung besteht. Für die vergangenen und gegenwärtigen Anlässe, bei denen Söhne und Töchter der Katholischen Kirche durch Taten oder Unterlassungen gegen ihre orthodoxen Brüder und Schwestern gesündigt haben, möge der Herr uns Vergebung gewähren, das erbitten wir von ihm.
Einige Erinnerungen sind besonders schmerzlich, und einige Ereignisse der ferneren Vergangenheit haben bis zum heutigen Tag tiefe Wunden in den Gemütern und Herzen der Menschen hinterlassen. Ich denke an die verhängnisvolle Einnahme der kaiserlichen Stadt Konstantinopel, die so lange die Bastion des Christentums im Osten war. Es ist tragisch, dass die Angreifer, die ausgezogen waren, um freien Zugang für Christen zum Heiligen Land zu sichern, sich gegen ihre eigenen Glaubensbrüder wandten. Die Tatsache, dass es sich um Lateinische Christen handelte, erfüllt Katholiken mit großem Bedauern. Wie könnten wir es versäumen zu sehen, dass hier das mysterium iniquitatis (=das Geheimnis der Bosheit) in den Herzen der Menschen wirkt? Gott alleine ist der Richter, und daher vertrauen wir die schwere Bürde der Vergangenheit seiner unendlichen Gnade an und flehen ihn an, die Wunden zu heilen, die noch immer Leiden im Geist des griechischen Volkes verursachen. Gemeinsam müssen wir an dieser Heilung arbeiten, wenn das gegenwärtig entstehende Europa seiner Identität treu sein will, die untrennbar vom christlichen Humanismus ist, den Ost und West teilen.“
Frage 117: Sie beschuldigen Allah [den Gott des Korans and des islamischen Glaubens] unbarmherzig zu sein. Wie können Sie aber im christlichen Glauben die Sintflut erklären? Hat Ihr liebevoller Gott mit liebevollem Regen die Menschen umgebracht? (TR)
Antwort: Im ersten Paragraphen der Antwort auf die vorherige Frage haben wir die offizielle Aussage des zweiten Vatikanischen Konzils zitiert, in der die katholische Kirche feierlich ihre Hochachtung vor dem Glauben der Muslime an den barmherzigen Gott zum Ausdruck bringt. Es kann also keine Rede davon sein, dass die katholische Kirche den Gott des Koran und des Islam beschuldigt, unbarmherzig zu sein.
Die im Buch Genesis (6,5 – 9,17) geschilderte Sintflut war nach der Auffassung des Verfassers des Buches Genesis nicht einfach eine Naturkatastrophe. Er benützt die uralte, im Volke tradierte Erzählung als ein Vehikel um ein grundlegendes Thema des Glaubens des Volkes Israel zum Ausdruck zu bringen: Gottes Urteil in und durch die Ereignisse der Geschichte. Wenn wir die Darstellung des Buches Genesis mit dem Gilgamesh Epos oder mit anderen alten Versionen der Erzählung von der legendären Flut vergleichen, stellen wir sogleich die markanten Unterschiede zwischen diesen Erzählungen und der biblischen Darstellung fest. Sicher, da gibt es naive anthropomorphe Details wie z. B. die Aussage, dass Jahwe die Tür der Arche schloss (7,16b), oder dass er den Wohlgeruch des Opfers des Noah roch (8,21). Aber diese Details – übernommen von der populären Tradition, die der Autor benutzte – verdunkeln mitnichten die zentrale Sicht, dass Jahwe, der Eine Gott (im Kontrast zu den vielen Göttern Babylons), auf der Bühne der Menschheitsgeschichte mit dem Ziel handelt, seine gute Absicht schlussendlich zu verwirklichen (im Unterschied zu der Launenhaftigkeit der babylonischen Götter).
Ferner ist Gottes Urteil auch von der Sorge um den Menschen bestimmt. Dies brachte schon die Erzählung von Eden klar zutage, wo auf Jahwes Fluch die Bekleidung Adams und Evas mit Röcken aus Fellen folgt (3,21), und wo in der Erzählung von Kain Jahwes Urteil dadurch gemildert wird, dass er auf Kains Stirn ein beschützendes Zeichen setzt (4,15). Vergleichbar findet in der Geschichte der Sintflut Noah Gnade bei Gott. Das Boot, in das er seine Familie und die Tierpaare nimmt, waren ein Zeichen der Absicht Jahwes, einen „Rest“ zu retten, mit dem er einen neuen Anfang in der Geschichte setzen wird. Die Erzählung endet mit der Aussage, dass, obwohl „das Trachten des Menschen böse ist von Jugend an“, Jahwe nie wieder die Erde mit einem solch strengen Urteil verfluchen wird. Die Gesetze der Natur – „Aussaat und Ernte, Kälte und Hitze, Sommer und Winter, Tag und Nacht“ – werden Zeichen seiner Bundestreue sein (8,20-22).
Frage 118: Was denken Sie über das sogenannte Thomasevangelium? (TR)
Antwort: Unter dem Namen des Thomas laufen mehrere apokryphe Schriften: die Thomasakten; eine Thomasapokalypse; eine Kindheitsgeschichte des Thomas; ferner: das Thomasevangelium.
Man bezeichnet in der christlichen Theologie solche Schriften als apokryph, bzw. als Apokryphen, die nicht in den Bibelkanon gelangten, aber dem Titel bzw. der angeblichen Herkunft nach (alttestamentliche oder neutestamentliche Person) dahin zu gehören beanspruchen (können). Die Apokryphen des Neuen Testaments – in der Regel griechisch, später lateinisch und in anderen Sprachen – folgen den literarischen Gattungen des Neuen Testaments: Evangelien (oft nur fragmentarischen erhalten), Apostelgeschichten, Briefe und Apokalypsen. Diesen Schriften ist in der Großkirche niemals eine kanonische Stellung zugebilligt worden. Ein Vergleich mit den kanonischen Büchern zeigt die Verschiedenheit deutlich: mit nur wenigen Ausnahmen verdanken die Apokryphen der Phantasie und dem Erfindungsreichtum mehr als der Besinnung auf historischen Überlieferung. Ihre Bedeutung liegt nicht in einem möglichen Beitrag zur Erweiterung unserer Kenntnisse über das Leben Jesu oder das apostolischen Zeitalter, sondern in der Möglichkeit des Kennenlernens des Christentums einer späteren Epoche und auf einer gänzlich anderen Ebene als der der großen Theologen.
„Kindheitserzählung des Thomas“
Das „Thomasevangelium“, womit der Fragende hier wohl zunächst die Kindheitserzählung des Thomas meint, weist keine Verbindung zu dem „koptischen Thomasevangelium“ auf das weiter unten eingegangen wird. Es ist der Hauptvertreter der so genannten „Kindheitsevangelien“, die über die Kindheit Jesu erzählen.
Die Popularität dieser Kindheitserzählung des Thomas ist an der Vielzahl und Verschiedenheit der Übersetzungen ablesbar: griechische, lateinische und syrische, äthiopische, arabische und georgische und altslavische. Dazu kommen arabische und armenische Kindheitserzählungen, die Material daraus übernommen haben. Die verschiedenen Fassungen differieren beträchtlich und zeigen, wie das Material teils erweitert, teils gekürzt und gelegentlich sachlich verändert wurde. Der Inhalt dieses Schriftstücks besteht aus lose verbundenen Erzählungen über de Kindheit Jesu und endet mit der von Lukas übernommenen Erzählung vom zwölfjährigen Jesus im Tempel. Trotz der Hinweise auf das Alter Jesu bei einigen Geschehnissen und der Zitierung von Lukas 2,52 am Schluss, gibt es keinen echten Versuch, ein Wachstum oder eine Entwicklung Jesu zu beschreiben. Absicht des Autors ist es, den Knaben Jesus als ein Wunderkind zu präsentieren. Der hier vorgestellte Jesus ist oft ganz einfach nicht der Jesus der kanonischen Evangelien: Während es einige direkte Heilungswunder gibt, gehören andere Geschichten in den Bereich der Folklore. Erzählungen, wo Jesus am Sabbat Tonvögel formt, mögen harmlos sein, andere schildern ihn als „jähzornig, schimpfend und bösartig“. Es muss jedoch hinzugefügt werden, dass die Opfer seiner Böswilligkeit sich alle noch vor dem Schluss wieder ihrer Gesundheit und der Vollständigkeit ihrer Glieder erfreuen. Nicht das Jünglingsalter zwischen dem zwölfjährigen und dem sich zur Taufe am Jordan begebenden dreißigjährigen Jesus hat die Legende vornehmlich interessiert, sondern die vor der von Lukas berichteten Geschichte vom Zwölfjährigen (Lukas 2,41-52) liegenden Jahre. Denn gerade der Knabe soll als Wunderkind ausgewiesen werden. Alle Wunder, die er später vollbringt, sind hier in besonders sinnenfälliger Weise vorweggenommen. Ein großer Unterschied besteht jedoch zwischen diesen Wundern und den in den kanonischen Evangelien berichteten. Hier ist einfach der fremde Stoff in die Geschichte Jesu eingetragen, ohne dass er irgendwie dem Christusbild auch nur von ferne angepasst wäre. Stünde nicht der Name Jesus neben der Bezeichnung „Kind“ oder „Knabe“, so käme man unmöglich auf den Gedanken, dass es sich bei beiden Erzählungen über den übermütigen Götterknaben um eine Ergänzung der Überlieferung von Jesus handeln soll. Parallelen aus den Krishna- und Buddhalegenden sowie aus allerhand Märchen lassen sich hier in besonders großer Zahl anführen. Je grobsinnlicher und verblüffender das Wunder ist, desto größeren Gefallen findet der Sammler an ihm, ohne den geringsten Anstoß an ihrer Fragwürdigkeit zu nehmen. Neben dem Wundertäter soll sich aber auch der lehrende Christus im Kinde ankündigen. Was Lukas verhältnismäßig nüchtern über den zwölfjährigen Jesus im Tempel erzählt, wird nun ins Groteske gesteigert, insofern der Knabe nicht nur alle Weisheit des Alters besitzt , sondern durch tiefsinnige, oft dunkle Weisheitssprüche alle menschlichen Lehrer in Verlegenheit bringt. Trotz des Mangels an gutem Geschmack, an Maß und Diskretion muss dem Sammler dieser Legenden, der die Kindheitserzählung des Thomas geschaffen hat, zugestanden werden, dass er über ein naiv-anschauliches Erzählertalent verfügt, besonders, wenn er Szenen aus dem kindlichen Alltag bringt. (Für die deutsche Übersetzung des Textes siehe: Wilhelm Schneemelcher, Neutestmentliche Apokryphen, 5. Aufl., Bd. 1. Tübingen: J.C.B. Mohr, 1987, S. 353-361; die englische Übersetzung in Schneemelcher, Engl. tr., Bd. 1 (1963), pp. 388-401.)
Das „koptische Thomasevangelium“
Das Thomasevangelium, ursprünglich in der griechischen Sprache verfasst, wurde in einer koptischen Übersetzung gefunden, unter den Papyri, die in Nag Hammadi in Oberägypten in den Jahren 1945-6 ausgegraben wurden. Es wird jetzt im Koptischen Museum in Alt Kairo aufbewahrt. Das griechische Original datiert vielleicht von ungefähr 150, die koptische Version, die einige Zusätze enthält, ungefähr vom Jahre 400. In seinem Titel bekennt der Text, von „Didymus Judas Thomas“ niedergeschrieben worden zu sein. In seiner Form ist es nicht wie die kanonischen Evangelien historisch, sondern es besteht aus einer Serie prägnanter Sätze und gleichnishafter Reden, die Jesus zugeschrieben werden. Manche halten es für möglich, dass dieses „koptische Thomasevangelium“ einige Worte des Herrn enthält, die nicht in den kanonischen Evangelien enthalten sind und die auf eine authentische Tradition zurückgehen. Im Ganzen rechtfertigt sein Inhalt jedoch nicht die übertriebenen Behauptungen, die man zu seinen Gunsten gemacht hat, als es im Jahre 1959 zuerst bekannt wurde. Die griechischen Oxyrhynchus Papyri, Nos. 1, 654 und 655, bewahrten Fragmente eines griechischen Textes auf, der eng − wenn auch nicht genau − mit der koptischen Version des Thomasevangeliums übereinstimmt, das in Nag Hammadi gefunden wurde. Das Werk ist allem Anschein nach gnostischer Herkunft. (Deutscher Text und Einführung dazu in Schneemelcher, I (1959), S. 199-223; Eng. tr. Schneemelcher I (1963), pp. 278-307. Neuere dt. Übersetzung und Einleitung: G. Lüdemann & M. Janssen, Bibel der Häretiker. Die gnostischen Schriften aus Nag Hammadi. Stuttgart, 1997, S. 129-148.)
Frage 119: Wenn bei den Katholiken die Geburtenverhütung verboten ist, warum geht die Einwohnerzahl der katholischen Länder zurück? (TR)
Antwort: Zunächst sei hier die offizielle Position der Kirche zur Frage der Geburtenverhütung dargelegt. Das Kompendium der Soziallehre der Kirche (Rom/Freiburg i. Breisgau, 2006) behandelt diese Frage unter der Überschrift: „Die Familie ist das Heiligtum des Lebens“ (Nos. 230-237).
„232 Die Familie leistet durch die verantwortliche Mutter- und Vaterschaft, mit der die Eheleute in besonderer Weise am schöpferischen Wirken Gottes teilhaben, einen herausragenden Beitrag zum Wohl der Gesellschaft. Die Last einer solchen Verantwortung darf nicht als Rechtfertigung für eine egoistische Verweigerungshaltung herangezogen werden, sondern muss die Entscheidungen der Eheleute so lenken, dass sie sich in großzügiger Weise dem Leben öffnen: Im Hinblick schließlich auf die gesundheitliche, wirtschaftliche und soziale Situation bedeutet verantwortungsbewusste Elternschaft, dass man entweder, nach klug abwägender Überlegung, sich großherzig zu einem größeren Kinderreichtum entschließt, oder bei ernsten Gründen und unter Beobachtung des Sittengesetzes zur Entscheidung kommt, zeitweise oder dauernd auf weitere Kinder zu verzichten. Die Beweggründe, die die Eheleute in der verantwortlichen Ausübung ihrer Vaterschaft und Mutterschaft lenken müssen, ergeben sich aus der vollen Anerkennung der eigenen Pflichten gegenüber Gott, gegenüber sich selbst, gegenüber der Familie und gegenüber der Gesellschaft unter Beachtung einer gerechten Hierarchie der Werte.
233 Was die „Methoden“ einer verantwortungsbewussten Fortpflanzung angeht, sind vor allem die Sterilisierung und Schwangerschaftsabbruch als moralisch unzulässig abzulehnen. Vor allem letzterer ist ein abscheuliches Verbrechen und stellt immer eine besonders schwere moralische Verirrung dar; weit davon entfernt, ein Recht zu sein, ist es im Gegenteil eine traurige Erscheinung, die sehr zur Ausbreitung einer lebensfeindlichen Mentalität beiträgt und eine gerechtes und demokratischen Zusammenleben in der Gesellschaft in gefährlicher Weise bedroht.
Auch der Rückgriff auf empfängnisverhütende Mittel in ihren verschiedenen Formen ist abzulehnen. Diese Ablehnung basiert auf einem richtigen und umfassenden Verständnis der menschlichen Person und Sexualität und hat das Gewicht einer moralischen Forderung zur Verteidigung der wahren Entwicklung der Völker. Dieselben anthropologischen Gründe rechtfertigen jedoch die Inanspruchnahme einer zeitweisen Abstinenz in den Perioden der weiblichen Fruchtbarkeit. Die Empfängnisverhütung abzulehnen und auf natürliche Methoden er Geburtenregelung zurückzugreifen bedeutet, die zwischenmenschlichen Beziehungen zwischen Eheleuten auf gegenseitigen Respekt und völlige Offenheit zu gründen, was sich auf die Verwirklichung einer menschlichern Gesellschaftsordnung auswirkt.“
Es ist durchaus möglich, dass die dargelegte Lehre der Kirche auch unter Katholiken in manchen Teilen der Welt nur teilweise befolgt wird. Die Kirche macht grundsätzlich ihre Lehren nicht davon abhängig, ob sie mehrheitlich Anklang finden oder mehrheitlich befolgt werden. Was die Einwohnerzahl mehrheitlich katholischer Länder angeht, so lässt sich im Hinblick etwa auf Lateinamerika, die Philippinen und Afrika nicht verallgemeinernd sagen, dass sie in katholischen Ländern zurückgeht.
Frage 120: Ist es logisch, alle 25 Jahre die Sünden zu vergeben? Würde sich dann überhaupt jemand vor dem Sündigen fürchten?(TR)
Frage 121: Vergebt ihr immer noch die Sünden gegen die Bezahlung von Almosen bzw. Geldspenden, wie es während der Bau des Petrusdomes üblich war? (TR)
Antwort auf beide Fragen: Die beiden Fragen sind zunächst von einem gravierenden Irrtum geprägt: die grundlegende Unterscheidung in der Lehre der Kirche zwischen Sünden und Sündenstrafen wird nicht beachtet.
Zunächst gilt es, die Grundelemente der kirchlichen Lehre über die Sünde, die Buße und die Versöhnung ganz kurz ins Gedächtnis zu rufen: Der Katechismus der Katholischen Kirche (München/Leipzig/Freiburg, Schweiz/Linz, 1993) fasst die diesbezügliche Lehre folgendermaßen zusammen:
1485 Am Osterabend zeigte sich Jesus, der Herr, seinen Aposteln und sprach zu ihnen: „Empfangt den Heiligen Geist! Wem ihr die Sünden vergebt, dem sind sie vergeben; wem ihr die Vergebung verweigert, dem ist sie verweigert“ (Joh 20,22-23). 1486 Die Vergebung der nach der Taufe begangenen Sünden wird durch ein eigenes Sakrament gewährt; dieses heißt das Sakrament der Umkehr, der Beichte, der Buße und der Versöhnung. 1487 Wer sündigt, verletzt die Ehre und Liebe Gottes, seine eigene Würde als Mensch, der berufen ist, Kind Gottes zu sein, und das geistliche Wohl der Kirche, deren lebendiger Baustein jeder Christ sein soll. 1488 Im Licht des Glaubens gibt es nichts Schlimmeres als die Sünde; nichts hat so arge Folgen für die Sünder selbst, für die Kirche und für die ganze Welt. 1489 Die Rückkehr zur Gemeinschaft mit Gott, die durch die Sünde verloren war, geht aus den Gnade Gottes hervor, der voll Erbarmen um das Heil der Menschen besorgt ist. Man muss dieses kostbare Geschenk für sich selbst und die anderen erbitten. 1490 Die Rückkehr zu Gott, die Bekehrung und Reue genannt wird, besteht im Schmerz und im Abscheu vor den begangenen Sünden sowie im festen Vorsatz, zukünftig nicht mehr zu sündigen. Die Bekehrung erstreckt sich also auf die Vergangenheit und auf die Zukunft; sie wird von der Hoffnung auf die göttliche Barmherzigkeit genährt. 1491 Das Sakrament der Buße besteht in der Gesamtheit der drei Akte des Pönitenten [d. h. dessen, der seine Sünde bekennt und bereut] und in der Lossprechung durch den Priester. Die Akte des Pönitenten sind: die Reue, das Bekenntnis oder Aufdecken der Sünden vor dem Priester, und der Vorsatz, Genugtuung und Werke der Sühne zu leisten. 1494 Der Beichtvater erlegt dem Pönitenten auf, bestimmte Taten der „Genugtuung“ oder „Buße“ zu leisten, um den durch die Sünde angerichteten Schaden wieder gutzumachen und sich wieder die Verhaltensweisen eines Jüngers Christi anzugewöhnen. 1496 Die geistlichen Wirkungen des Bussakramentes sind: - Die Versöhnung mit Gott, durch die der Sünder die Gnade wieder erlangt; - die Versöhnung mit der Kirche; - der Erlass der ewigen Strafe, der man durch Todsünden verfällt; - der wenigstens teilweise Erlass der zeitlichen Strafen, die aus der Sünde folgen; - der Friede und die Ruhe des Gewissens und der geistliche Trost; - das Wachstum der geistlichen Kräfte für den christlichen Kampf.“
Eng mit dem Sakrament der Buße verbunden ist die kirchliche Lehre und Praxis vom Ablass. Der Katholische Erwachsenen-Katechismus (1985. (Hg.) Deutsche Bischofkonferenz) schreibt zu diesem Thema:
„Unter einem Ablass versteht man die Nachlassung zeitlicher Strafen von Sünden, deren Schuld bereits vergeben wurde. Der Ablass setzt also die persönliche Umkehr, bei schweren Sünden den Empfang des Sakramentes der Buße und beim vollkommenen Ablass außerdem den Empfang der Kommunion voraus. Denen, die bestimmte auferlegte Werke verrichten (vor allem Gebet, Besuch von Wallfahrtskirchen), wird der Ablass von der Kirche gewährt aufgrund des Schatzes der Genugtuung Jesu Christi und der Heiligen.
Diese Lehre und Praxis der Ablässe ist heute nur noch schwer verständlich. Will man die Lehre tiefer verstehen, dann muss man sie aus ihren geschichtlichen Wurzeln und in ihren größeren sachlichen Zusammenhängen begreifen. In einer allgemeinen Weise hat es den Ablass im Grunde von Anfang an in der Kirche gegeben. Im Einzelnen hat der Ablass freilich eine lange Geschichte. In der alten Kirche spielte vor allem die Fürbitte der Bekennner, die in den Verfolgungen schwere Leiden erduldet hatten, eine große Rolle. Da die zeitlichen Sündenstrafen in der alten Kirche durch zeitlich begrenzte Kirchenstrafen „abgebüßt“ wurden, war lange Zeit von einem Ablass etwa von 100 oder 500 Tagen die Rede. Der Ablass in seiner heutigen Form ist im 11. Jahrhundert entstanden. Seit dem frühen Mittelalter wurde der Ablass nämlich oft mit bestimmten Frömmigkeitswerken verbunden: Teilnahme am Kreuzzug, Wallfahrt zu den heiligen Stätten, bestimmte Gebete oder gute Werke. In diesen Zusammenhang gehören der Portiunkula-Ablass, der Jubiläumsablass aus Anlass des Heiligen Jahres und der Allerseelenablass.
Oft war der Ablass auch mit finanziellen Spenden für kirchliche Zwecke verbunden. Das führte vor allem im späten Mittealter zu großen Missständen, die mit ein Anlass waren für den Beginn der Reformation. Das Konzil von Trient (1545-1563) hat daraufhin die Ablasspraxis gründlich reformiert und Missstände abgestellt; es hat jedoch grundsätzlich daran festgehalten, dass der Ablass für das christliche Volk überaus segensreich ist; es hat deshalb diejenigen verurteilt, die den Ablass für unnütz erklären oder der Kirche das Recht absprechen, Ablasse zu verleihen. Doch hat die Trennter Kirchenversammlung gewünscht, dass man bei der Verleihung der Ablässe nach altem, bewährtem Brauch der Kirche Maß halte und dass vor allem jede Gewinnsucht ausgeschlossen ist. Eine lehrmäßige Vertiefung der Lehre vom Ablass und eine praktischer Erneuerung für die Gegenwart erfolgte durch Papst Paul VI. in der Apostolischen Konstitution über die Neuordnung des Ablasswesens von 1967.
Für ein tieferes Verständnis der der Ablasspraxis zugrunde liegenden Lehre vom Ablass muss man sich zuerst klar machen, dass die Sünde eine doppelte Folge hat. Die Sünde führt einmal zur Aufhebung der Gemeinschaft mit Gott und damit zum Verlust des ewigen Lebens (ewige Sündenstrafe); sie verwundet und vergiftet zum anderen aber auch die Verbindung des Menschen mit Gott und das Leben der Menschen und der menschlichen Gemeinschaft (zeitliche Sündenstrafe). Beide Sündenstrafen sind von Gott nicht äußerlich „zudiktiert“, sondern folgen innerlich aus dem Wesen der Sünde selbst. Mit der Vergebung der Sündenschuld und der Wiederherstellung der Gemeinsaft mit Gott ist der Nachlass der ewigen Sündenstrafen verbunden. Es bleiben aber noch die zeitliche Sündenfolgen. Der Christ soll sich bemühen, durch geduldiges Ertragen von Leiden, Not und Mühsal, schließlich durch die bewusste Annahme des Todes diese zeitlichen Sündenfolgen aus Gottes Hand entgegen zunehmen und durch Werke der Barmherzigkeit und der Liebe sowie durch Gebet und die verschiedenen Ausdrucksformen der Buße den „alten Menschen“ vollends abzulegen und den „neuen Menschen“ anzuziehen (Eph 4,22-24).
Die Kirche bietet dem Christen noch einen anderen Weg an, den er in der Gnadengemeinschaft der Kirche zusätzlich beschreiten kann. Der Christ, der sich auf diese Weise mit Hilfe der Gnade Gottes läutert und heiligt, steht nämlich nicht allein. Er ist ein Glied am Leib Christi. In Christus sind alle Christen eine große solidarischen Gemeinschaft: „Wenn darum ein Glied leidet, leiden alle Glieder mit“ (1 Kor 12,26). In dieser gemeinschaftlichen Teilhabe an den Heilsgütern, die uns Jesus Christus und mit Hilfe der Gnade Christi die Heiligen verdient haben, besteht der so genannte Kirchen- oder Gnadenschatz. Der Ablass kommt dadurch zustande, dass die Kirche auf Grund der ihr von Jesus Christus verteilten Vollmacht, zu binden und zu lösen, für den einzelnen Christen eintritt und ihm vollmächtig den Schatz der Genugtuung Christi und der Heiligen zum Nachlass der zeitlichen Sündenstrafen zuteilt. Dabei will die Kirche dem einzelnen Christen nicht nur helfen, sondern ihn auch zu Werken der Frömmigkeit, Buße und Liebe anspornen. Da auch die verstorbenen Gläubigen, die sich im Läuterungszustand befinden, Glieder der einen Gemeinschaft der Heiligen sind, können wir sie in der Weise der Fürbitte beim Abbüßen der zeitlichen Sündenstrafen unterstützen“ (S. 372-4).
Hierzu noch einmal der Katechismus der Katholischen Kirche:
„In der Gemeinschaft der Heiligen
1474 Der Christ, der sich mit der Gnade Gottes von seiner Sünde zu läutern und zu heiligen sucht, steht nicht allein. „Das Leben jedes einzelnen Kindes Gottes ist in Christus und durch Christus mit dem Leben aller anderen christlichen Brüder in der übernatürlichen Einheit des mystischen Leibes Christi wie in einer mystischen Person in wunderbarem Band verbunden.“ (Paul VI) 1475 In der Gemeinschaft der Heiligen „besteht unter den Gläubigen --seien sie bereits in der himmlischen Heimat oder sühnend im Reinigungsort oder noch auf der irdischen Wanderschaft – in der Tat ein dauerhaftes Band der Liebe und ein überreicher Austausch aller Güter“. In diesem wunderbaren Austausch kommt die Heiligkeit des einen den anderen zugute, und zwar mehr, als die Sünde des einen dem anderen schaden kann. So ermöglicht die Inanspruchnahme der Gemeinschaft der Heiligen dem reuigen Sünder, dass er von den Sündenstrafen früher und wirksamer geläutert wird. 1476 Diese geistlichen Güter der Gemeinschaft der Heiligen nennen wir auch den Kirchen- oder Gnadenschatz. Er ist nicht so etwas wie eine Summe von Gütern nach Art von materiellen Reichtümern, die im Lauf der Jahrhunderte angesammelt werden. Vielmehr besteht er in dem unendlichen und unerschöpflichen Wert, den bei Gott die Sühneleistungen und Verdienste Christi, unseres Herrn haben, die dargebracht wurden, damit die ganze Menschheit von der Sünde frei werde und zur Gemeinschaft mit dem Vater gelange. Der Kirchenschatz ist Christus, der Erlöser, selbst, insofern in ihm die Genugtuungen und Verdienste seines Erlösungswerkes Bestand und Geltung haben“ (Paul VI).
Aus dem hier Gesagten ergibt sich, dass der Misstand, Ablässe gegen die Bezahlung von Almosen bzw. Geldspenden für gute Zwecke zu gewähren spätestens durch das Trienter Konzil (1545-63) kirchenrechtlich abgeschafft ist.
Was die Theologie und die Praxis des Ablasses der Kirche im Jubiläumsjahr 2000 angeht, so gibt die päpstliche Verkündigungsbulle des Großen Jubiläums des Jahres 2000 „Incarnationis mysterium“ vom 29. November 1998 (Deutsche Bischofkonferenz: Verlautbarungen des Heiligen Stuhles 136) darüber eingehend Auskunft. Ein Paragraph dieses Textes muss hier genügen:
„Diese Lehre über die Ablässe macht also zunächst deutlich, „wie traurig und bitter es ist, sich von Gott dem Herrn abgewandt zu haben (vgl. Jer 2, 19). Denn wenn die Gläubigen die Ablässe erwerben, begreifen sie, dass sie aus eigener Kraft nicht fähig wären, das Übel, das sie durch die Sünde sich selbst und der ganzen Gemeinschaft zugefügt haben, wieder gutzumachen; so werden sie zu heilbringenden Taten der Demut angespornt. Die Wahrheit von der Gemeinschaft der Heiligen, welche die Gläubigen mit Christus und untereinander verbindet, sagt uns außerdem, wie sehr ein jeder den anderen – Lebenden wie Verstorbenen – dabei helfen kann, immer inniger mit dem Vater im Himmel verbunden zu sein.
Indem ich mich auf diese Lehraussagen stütze und den mütterlichen Sinn der Kirche deute, verfüge ich, dass alle Gläubigen, sofern sie angemessen vorbereitet sind, während des ganzen Jubiläumsjahres in den reichlichen Genuss des Ablassgeschenkes kommen können, wie es den dieser Bulle beigefügten Anweisungen entspricht (vgl. Dekret).“
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